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§ 1 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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I. Begriffsbestimmung

§ 1



(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten, Gänse, Fasane, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese

a)
durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABI. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen

nachgewiesen wird;

2.
Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das Ergebnis der

a)
virologischen oder

b)
klinischen und pathologisch-anatomischen

Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest befürchten lässt;

3.
Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese

a)
durch virologische Untersuchung nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 260 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische und pathologisch-anatomische Untersuchungen

nachgewiesen wird;

4.
Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, wenn das Ergebnis der

a)
virologischen oder

b)
klinischen und pathologisch-anatomischen

Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krankheit befürchten lässt.

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