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C. - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln bei Geflügel

2. Besondere Schutzmaßregeln

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 17



(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,

1.
aus denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde kann virologische und serologische Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder sonstigen Standorte anordnen.

(2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben Tagen - im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für die Dauer von 21 Tagen - nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen

1.
für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhandensein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden kann,

2.
für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung,

3.
für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 17a



Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festgestellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1.
der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall abzusondern hat,

1 a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu töten und unschädlich zu beseitigen ist,

2.
die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und sich die genannten Personen nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben,

3.
Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem sonstigen Standort entfernt werden darf,

4.
das Geflügel getötet wird,

5.
der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm in Berührung kommen können, und - einschließlich der Eier - unschädlich beseitigen lässt.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1

1.
einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen,

2.
die in

a)
§ 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,

b)
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 4,

c)
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2

vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen und

3.
Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen,

wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.