Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25a Schweinepest-Verordnung vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25a Schweinepest-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 9 4. TierSeuchRÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der SchwPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 25a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 25a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25a Weitergehende Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige