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Änderung § 14f Schweinepest-Verordnung vom 24.12.2009

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§ 14f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 14f n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14f Weitergehende Maßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 14f (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.