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Änderung § 25 Schweinepest-Verordnung vom 09.10.2010
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§ 25 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung | § 25 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach a) § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 11 Abs. 4 Nr. 3 oder 7, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 oder 3 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c Satz 2, oder § 14a Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7, b) § 4 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, d) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder e) § 24a Abs. 7 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 5 Satz 1, b) § 6 Abs. 1 Satz 1, § 11c Satz 1, §§ 11d, 12 Abs. 1 oder 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, §§ 14, 14a Abs. 1 oder 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4 oder Abs. 8 Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Satz 2 oder Abs. 2, §§ 14e, 23 Abs. 1 oder 2 oder § 24b Abs. 2 oder c) § 11 Abs. 4 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt, 2. entgegen a) § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder b) § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 14a Abs. 4 Nr. 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, ein verendetes oder getötetes Schwein nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, die Genehmigung nicht einholt, 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, Matten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, 7. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, 8. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, oder § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass Schweine, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird, 9. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 4 Nr. 9, § 11a Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, einen Betrieb betritt, 10. entgegen § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, ein Fahrzeug fährt, 11. entgegen | |
(Text alte Fassung) a) § 4 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 oder § 12 Abs. 2, b) § 6 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, c) § 11 Abs. 4 Nr. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 11 Abs. 4 Nr. 7, d) § 11a Abs. 3 Satz 1 § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Abs. 5 Nr. 2, 3 oder 5 oder § 23 Abs. 3 ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall verbringt, | (Text neue Fassung) a) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7, d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder § 23 Absatz 3 ein dort genanntes Tier, Teile eines dort genannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt. |
12. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht oder nicht richtig anbringt, 13. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund oder eine Katze nicht einsperrt, 14. entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 15. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 eine Hausschlachtung vornimmt, 16. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, ein Schwein besamt, 17. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, oder § 14a Abs. 5 Nr. 1 ein Schwein treibt oder transportiert, 18. entgegen § 11 Abs. 4 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, eine Ausstellung, einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durchführt oder mit Klauentieren handelt, 19. entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d Sperma, Eizellen oder Embryonen entnimmt, 20. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmöglichkeit nicht oder nicht richtig einrichtet, 21. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 5 Futter, Einstreu oder einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 22. entgegen § 14a Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlässt, 23. entgegen § 23 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines geschlachteten Schweins nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder 24. entgegen § 24a Abs. 1 oder 4 oder § 24b Abs. 1 einen Betrieb wiederbelegt. |
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