Tools:
Update via:
Änderung § 25a Schweinepest-Verordnung vom 07.10.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25a Schweinepest-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 3. TierSeuchRÄndV am 7. Oktober 2011 und Änderungshistorie der SchwPestVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung | § 25a n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25a Weitergehende Maßnahmen | |
(Text alte Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7039/al29752-0.htm