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Änderung § 25a Schweinepest-Verordnung vom 07.10.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2011 geltenden Fassung
§ 25a n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25a Weitergehende Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.