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Änderung § 3b Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018
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§ 3a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung | § 3b n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226 |
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(Text alte Fassung)§ 3a Amtliche Untersuchungen | (Text neue Fassung)§ 3b Amtliche Untersuchungen |
(Textabschnitt unverändert) Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung 1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 39 S. 71) oder 2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU Nr. L 143 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
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