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Änderung § 14c Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018

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§ 14c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 14c n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest


(Text neue Fassung)

§ 14c Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest


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(1) 1 Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:



(1) 1 Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:

(Textabschnitt unverändert)

1. Jagdausübungsberechtigte haben

a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen;

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b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annahmestelle zuzuführen;



b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein der durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle zuzuführen;

c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjagden das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;

d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein

aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen und

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bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest zuzuleiten.

2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.

3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.

4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anordnen.



bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.

2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Aufbruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes verendet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.

3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest auf Grund eines virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.

4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologischer Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anordnen.

2 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen. 3 Die zuständige Behörde kann ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Wildsammel- oder Annahmestelle verbracht werden, soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vorhandenen Lebensmittel ausgeschlossen werden kann.

vorherige Änderung

(2) Zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zuleiten und

2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest zuleiten.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten und

2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen und einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten.

(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.