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Änderung § 14d Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018

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§ 14d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 14d n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14d Gefährdetes Gebiet und Pufferzone


vorherige Änderung

 


(1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die virologische Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildschweine an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.

(2) 1 Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde

1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet und

2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone

fest. 2 Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Gebiete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. 3 Ist bereits

1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder

2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU

aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zuständige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten Gebiete zu Grunde. 4 Die zuständige Behörde ändert ihre Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der Festlegung

1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU,

2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU

eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden ist. 5 Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Gefährdetes Gebiet',

2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen - Pufferzone'

gut sichtbar an.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet

1. der zuständigen Behörde unverzüglich

a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,

b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine

anzuzeigen,

2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,

3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten einzurichten,

4. verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,

5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,

6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.

(5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgendes:

1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.

2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.

3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind

a) Hunde und

b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet werden,

soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, im Falle des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle des Buchstaben b durch den Jagdausübungsberechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.

4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.

5. 1 Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. 2 Satz 1 gilt nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unterzogen wurde.

(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete Gebiet entsprechend.

(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest kann die zuständige Behörde anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.

(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 sowie nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)