Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 Schweinepest-Verordnung vom 14.03.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Schweinepest-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 SchwPestVuaÄndV am 14. März 2018 und Änderungshistorie der SchwPestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 226
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 (Inkrafttreten)


(Text neue Fassung)

§ 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen


vorherige Änderung

 


Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)