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Änderung § 11b Schweinepest-Verordnung vom 21.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 11b n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2018 BGBl. I S. 2589
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11b Ausnahmen


(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Satz 1 und § 11a Abs. 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport von Schweinen

1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte,

2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung oder

3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beobachtungsgebiet

genehmigen. 2 Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. im Falle der Schweinepest

a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG

aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 30 Tage,

bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 21 Tage

vergangen sind,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Schweinepest ergeben hat,

(Text neue Fassung)

b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Schweinepest untersucht worden sind,

2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest

a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, soweit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Satzes 4,

aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk mindestens 40 Tage,

bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage

vergangen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) eine klinische Untersuchung sämtlicher Schweine des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keinen Hinweis auf Afrikanische Schweinepest ergeben hat,



b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen von der zuständigen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind,

3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Kennzeichnung der Schweine nach der Viehverkehrsverordnung von der zuständigen Behörde überprüft worden ist,

4. im Falle des Satzes 1 Nr. 3 der Tierhalter glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer der Maßnahmen nach § 11 Abs. 3 und 4 eine ordnungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist und

5. sichergestellt ist, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische und virologische Untersuchung genommen wird,



a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl Proben, im Falle der Schweinepest, für eine serologische und virologische Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine virologische Untersuchung genommen wird,

b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen befördert werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden und

d) das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.

3 Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben

1.
mit Genehmigung der zuständigen Behörde in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten oder

2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätten

zur
sofortigen Schlachtung transportiert werden. 4 Die Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. 5 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a



c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Schweinen gehalten und geschlachtet werden,

d) das frische Schweinefleisch und die Schweinefleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt werden und

e)
die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.

3 Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde

1.
in innerhalb des Sperrbezirks oder

2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets

gelegene Schlachtstätten zur
sofortigen Schlachtung transportiert werden. 4 Die Genehmigung nach Satz 3 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über das Bundesministerium eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. 5 Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a

1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage,

2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungsgebiet auf mindestens 21 Tage

verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.

(2) Im Falle einer Genehmigung nach

1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterrichtet die für den Betrieb zuständige Behörde die für die Schlachtstätte zuständige Behörde über das Verbringen der Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zuständigen Behörde die Ankunft der Schweine;

2. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11 Abs. 4 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 11a Abs. 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besamung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der

1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder

2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

2 Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

1. alle Eber der Besamungsstation

vorherige Änderung

a) im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung und



a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer einmaligen serologischen und virologischen Untersuchung oder, im Falle der Afrikanischen Schweinepest im Rahmen einer einmaligen virologischen Untersuchung und

b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersuchung, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließt,

mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht worden sind und

2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungsstation im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest untersucht werden.



(heute geltende Fassung)