Änderung § 26 Schweinepest-Verordnung vom 10.04.2020

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Wirksamwerden von Bekanntmachungen


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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