Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
- 1.
- Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- a)
- Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der Salmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagischen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn diese
- aa)
- im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-anatomische oder virologische Untersuchung nach Nummer 1.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG der Kommission vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenabgrenzung und die amtliche Überwachung bei Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung,
- bb)
- im Falle der IHN oder VHS durch virologische Untersuchung nach Teil II des Anhangs der Entscheidung 2001/183/EG der Kommission vom 22. Februar 2001 zur Festlegung der Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erkennung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen und zur Aufhebung der Entscheidung 92/532/EWG (ABl. EG Nr. L 67 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung
festgestellt ist, - b)
- Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakteriologische, virologische oder parasitologische Untersuchung festgestellt ist,
- c)
- Verdacht des Ausbruchs
- aa)
- der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I Nr. I.2.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/ 466/EG erfüllt sino,
- bb)
- der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung
- d)
- Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten befürchten lässt;
- 2.
- Fischhaltungsbetrieb:
- 3.
- Anormale Mortalität bei Muscheln:
Zitierungen von § 1 Fischseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FischSeuchV Untersuchung
... Fische eines bestimmten Gebietes oder Fischhaltungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche Untersuchung ...
§ 7 FischSeuchV Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
... nicht entgegenstehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. ...
§ 8 FischSeuchV Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
... abhängig machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. ...
§ 8a FischSeuchV Schutzzonen
... durchgeführt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. ...
§ 9 FischSeuchV Schutzmaßregeln in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... werden dürfen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. ...
§ 9a FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... virologische Untersuchungen anordnen. (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. ...
§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln
... auf. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommen Fischhaltungsbetriebe. (7) Angeordnete Schutzmaßregeln ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7040/a140359.htm