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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 2a - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2a Kontrollbuch
§ 2a wird in 1 Vorschrift zitiert
Wer gewerbsmäßig mit Fischen handelt oder Fische vermittelt, hat über
- 1.
- die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehandelten oder abgegebenen oder
- 2.
- vermittelten
- 1.
- Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
- 2.
- Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwerbers,
- 3.
- Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und Menge (Anzahl und Gesamtgewicht).
Zitierungen von § 2a Fischseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 FischSeuchV
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht ... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder ...
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