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§ 3 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Transport



(1) Fische dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die

1.
wasserdicht und während des Transports so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann,

2.
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Das beim Transport von Fischen benutzte Wasser soll frei von Erregern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie 91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten sein.

(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.

(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet werden, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.

 
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Zitierungen von § 3 Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FischSeuchV
... nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion ...