Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 3 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 3 Transport
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Fische dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die
- 1.
- wasserdicht und während des Transports so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann,
- 2.
- leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahrzeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ein Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.
(3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet werden, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftragten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.
Anzeige
Zitierungen von § 3 Fischseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 FischSeuchV
... nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7040/a140362.htm