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§ 4 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Unschädlichmachen von Abfällen



Abfälle von Fischen, einschließlich aussortierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können.