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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 4 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4 Unschädlichmachen von Abfällen
Abfälle von Fischen, einschließlich aussortierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbetrieben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden können.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7040/a140363.htm