(1) Ergeben die Untersuchungen nach §
5 Abs. 4 den Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der
Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mitteilen zu lassen.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratoriums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prüfung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befasst worden ist.
§ 19 FischSeuchV ... sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird, 4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...