(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS
- 1.
- in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet,
- 2.
- in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet,
- 3.
- in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sowie
- 4.
- in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist,
sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der
Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der
Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden.
§ 19 FischSeuchV ... und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen lässt, 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, ...