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§ 5b - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5b Impfverbot



(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS

1.
in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet,

2.
in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet,

3.
in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sowie

4.
in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist,

sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden.



 

Zitierungen von § 5b Fischseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 FischSeuchV
... und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen lässt, 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, ...