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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 5b - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 5b Impfverbot
§ 5b wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS
- 1.
- in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet,
- 2.
- in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet,
- 3.
- in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist, sowie
- 4.
- in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung über die Zulassung getroffen worden ist,
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß Anhang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 114 S. 28) eingehalten werden.
Zitierungen von § 5b Fischseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 FischSeuchV
... und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen lässt, 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7040/a140366.htm