(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen zur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben weitergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen, wenn dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 19 FischSeuchV ... oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder ...