(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
- 1.
- Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und -klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
- 2.
- Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
- 3.
- Verendete Fische dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
- 4.
- Von Fischen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.
- 5.
- Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
- 6.
- Transportmittel, mit denen Fische transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 19 FischSeuchV ... oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. ... machen lässt, 4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung ... oder sonstige Gegenstände verbringt oder Fische abgibt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb ohne Genehmigung derzuständigen Behörde ...
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405