(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1.
- Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 2.
- Für die lebenden Fische ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.
- 3.
- Nach der Entfernung der Fische sind Teiche sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach §
7 Abs. 2 unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhaltungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 abhängig machen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 19 FischSeuchV ... 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit ... 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a ... Kontrollbuch entfernt, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 4. entgegen ... ohne Genehmigung derzuständigen Behörde betritt, 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 verendete Fische nicht, nicht richtig oder nicht ...
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405