(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb
- 1.
- nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder,
- 2.
- im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutzzone
fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betriebe
- 1.
- sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen und
- 2.
- unterliegen der behördlichen Beobachtung.
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden.
(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde
- 1.
- im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Fische sowie
- 2.
- jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen
anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter Berücksichtigung der Nummern 1.6.1. und 1.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der befristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen vorgenommen werden.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 18 FischSeuchV Aufhebung der Schutzmaßregeln ... (3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1.5.2. Satz 1 des Anhangs der ... der Entscheidung 2003/466/EG vorliegen. Die Aufhebung erfolgt mit der Maßgabe, dass § 8a Abs. 3 Satz 2 in dem Gebiet, das als Schutzzone festgelegt war, anzuwenden ist. (4) Die ... (4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als befristete Schutzzone nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf, wenn der Verdacht des Ausbruchs der ISA beseitigt ist oder sich als ... (5) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungszone nach § 8a Abs. 3 Satz 1 sowie angeordnete Maßgaben nach Absatz 3 Satz 2 frühestens zwei Jahre ...
§ 19 FischSeuchV ... nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § ... nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... entgegen § 5b Abs. 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § ...
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405