(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:
- 1.
- Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
- 2.
- Sonstige Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.
- 3.
- Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass
- 1.
- Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
- 2.
- Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,
- 3.
- Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,
- 4.
- Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 19 FischSeuchV ... 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. ... 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz ... 1 impft, 5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. ... Behörde betritt, 6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 verendete Fische nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, ...
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405