(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,
- 1.
- aus denen die Seuche eingeschleppt oder
- 2.
- in welche die Seuche weiterverschleppt
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. §
7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die nach §
1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
§ 19 FischSeuchV ... 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1 zuwiderhandelt. ...
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405