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§ 12 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 12 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet



(1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsverdacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.

(2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,

1.
aus denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die Seuche bereits weiterverschleppt

worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.

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