(1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der
Richtlinie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt §
11 entsprechend.
(2) Ist
- 1.
- eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet,
- 2.
- eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder
- 3.
- ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Mortalitätsrate
festgestellt, gilt §
9 entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden.
§ 19 FischSeuchV ... 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder ... mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c ... 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr.2 Satz 1, § ... mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr.2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, ...
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405