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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 13 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 13 Zulassung von Gebieten
§ 13 wird in 7 Vorschriften zitiert
Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn
- 1.
- die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder Anhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind,
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des Anhangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhangs B Abschnitt II Buchstaben C und D oder Anhangs B Abschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie 91/67/ EWG eingehalten werden und
- 3.
- die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt hat.
Zitierungen von § 13 Fischseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FischSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FischSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FischSeuchV Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... 1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B ...
§ 12 FischSeuchV Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
... Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B ...
§ 12a FischSeuchV Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
... Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B ...
§ 15 FischSeuchV Wiederzulassung
... Gebietes oder eines Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. ...
§ 17 FischSeuchV Verbringen von Fischen und Weichtieren
... Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus 1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs E ... oder 4 der Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist. Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fischhaltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende Zulassungen gleich, die in ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 14 BmTierSSchV Besondere Bestimmungen für Fische
... § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder 2. im Falle von Fischen, ...
Fischseuchenverordnung
Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 30 FischSeuchV Übergangsbestimmungen
... innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ist. (2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 ...
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