§ 16 Bekanntmachung
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassung, die Aussetzung einer Zulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer Zulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht dies im Bundesanzeiger bekannt.
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