Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 19 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2a.
entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht vermerkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2b.
ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt,

3.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht vornehmen lässt,

4a.
entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird,

4b.
entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen lässt,

4c.
entgegen § 5b Abs. 1 impft,

5.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr.2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2 Fische oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder Fische abgibt,

6.
entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb ohne Genehmigung derzuständigen Behörde betritt,

6a.
entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 verendete Fische nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

7.
entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder

8.
entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.



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