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Anlage - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage (zu § 5) Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben



1.
Probenahme

1.1
Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen, bei oberflächenwasserabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen Wasserzuflüssen.

1.2
Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende Fische zu entnehmen; auch getötete oder verendete Fische können, allerdings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet werden.

1.3
Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschränken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet.

1.4
Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wassertemperatur weniger als 14 °C beträgt.

2.
Probenvolumen

2.1
Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei Fischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen bestehen.

3.
Einsendung

3.1
Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren.

3.2
Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt zuzuleiten.

3.3
Die Proben sollen nicht eingefroren werden.

3.4
Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.

4.
Untersuchungsverfahren Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.

4.1
Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über 5 cm Länge die Organe von bis zu 10 Fischen (insbesondere Milz, Vorderniere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.

4.2
Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.

4.3
Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bearbeitet werden.

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