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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 19 - Fischseuchen-Verordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 19
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 8a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1 oder 2 oder § 12c Satz 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 oder § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2a.
- entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht vermerkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2b.
- ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontrollbuch entfernt,
- 3.
- einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8 Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht vornehmen lässt,
- 4a.
- entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Untersuchung durchgeführt wird,
- 4b.
- entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen lässt,
- 4c.
- entgegen § 5b Abs. 1 impft,
- 5.
- entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 8a Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 1, § 10 Nr.2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a oder 2 Fische oder von ihnen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermittel oder sonstige Gegenstände verbringt oder Fische abgibt,
- 6.
- entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb ohne Genehmigung derzuständigen Behörde betritt,
- 6a.
- entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 verendete Fische nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,
- 7.
- entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder
- 8.
- entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.
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