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§ 3 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3 Verdachtsbetrieb
(1) 1Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
- 1.
- die virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und
- 2.
- eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere empfänglicher Arten und die Aufzeichnung des Ergebnisses der Zählung
- an.
- 2Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
- 1.
- die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht worden sind, und
- 2.
- die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs
- 1.
- den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
- 2.
- die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
- 3.
- die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb verbracht worden sind,
- 4.
- Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper, Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb verschleppt worden sein kann.
(2) 1Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
- 1.
- an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche-Verdacht - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen,
- 2.
- sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs abzusondern,
- 3.
- täglich Aufzeichnungen über
- a)
- die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
- b)
- bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren,
- 4.
- alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnungen zu machen,
- 5.
- verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
- 6.
- für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
- 7.
- an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
- 8.
- sicherzustellen, dass
- a)
- der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
- b)
- Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
- c)
- Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
- 9.
- sicherzustellen, dass
- a)
- Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten,
- b)
- Futtermittel, Einstreu und Dung,
- c)
- sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche übertragen können, insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind,
- 1.
- Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten genehmigen,
- 2.
- Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass
- 1.
- betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
- 2.
- Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden dürfen,
- 3.
- Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb
- 1.
- eine Reinigung und Desinfektion
- a)
- der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
- b)
- der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
- c)
- der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,
- 2.
- eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung V. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2655, 3526 m.W.v. 26. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 3 MKS-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.07.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 MKS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MKSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MKSV Anordnungen für weitere Betriebe
... sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer ...
§ 5 MKSV Kontrollzone
... Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung ... sind. Im Übrigen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur ...
§ 7 MKSV Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb (vom 26.07.2017)
... 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten, 2. die ... der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen ... anzubringen, 2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde führt ...
§ 8 MKSV Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen (vom 08.09.2015)
... entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann. (2) Die genannten Einrichtungen teilen ...
§ 9 MKSV Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk (vom 26.07.2017)
... 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt ... gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend. (5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für ...
§ 11 MKSV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet (vom 26.07.2017)
... Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten. § 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene Betriebe entsprechend. (5) Die ...
§ 14 MKSV Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb (vom 26.07.2017)
... Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb eingeschleppt oder ... sofern dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 4. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend. ...
§ 28 MKSV Schutzmaßregeln (vom 26.07.2017)
... oder Grenzkontrollstelle gelegen sind, die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen anordnen. ... aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. (1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ...
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ... 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz 2, jeweils ... mit § 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 ein ... 2 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein ... 2 Nummer 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 , auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein ... 2 Nummer 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 , auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein ... 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt, 9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 , auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § ... nicht richtig tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, 10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b , jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder ... oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, 11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9 , jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer ... Gegenstand oder Abfall nicht verbracht wird, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ... 2 Nummer 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt, ... 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 , auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen." 3. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine Zählung der im Betrieb vorhandenen Tiere ... geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „ § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ... Grenzkontrollstelle gelegen sind, die behördliche Beobachtung sowie die in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen". bb) ... 2003/85/EG aus der Schlachtstätte oder der Grenzkontrollstelle verbracht werden. § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. (1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 4, ... 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nach § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder § 11 Absatz 4 Satz ... 13, oder nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3, oder entgegen § 7 ... 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 5. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 ... 4, ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 7. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 ... 4, ein Tier nicht oder nicht richtig aufbewahrt, 8. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 ... 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 Nummer 4, ein Tier verbringt, 9. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 9 ... tränkt oder nicht oder nicht richtig feucht hält, 10. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 4, ... Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt wird, 11. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe c oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, ... oder Abfall nicht verbracht wird, 12. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Absatz 2 ... 4, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 13. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb ... oder § 5 Absatz 1 Satz 3, einen Betrieb betritt, 14. ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5 Absatz 1 Satz 3 oder § 9 Absatz ...
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