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§ 16 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16 Notimpfung
(1) 1Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbehaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Europäischen Kommission, für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/85/EG anordnen, sofern
- 1.
- die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist und sich auszubreiten droht,
- 2.
- der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürchten lässt oder
- 3.
- die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in
2Zum Zwecke der Genehmigung durch die Europäische Kommission erstellt die zuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesondere Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfenden Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeitraum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorgesehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.
(2) 1Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass
- 1.
- die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst verhindert wird,
- 2.
- der Tierhalter
- a)
- für die Dauer der Anordnung bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten hat,
- b)
- Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS" als geimpft zu kennzeichnen hat, ausgenommen Rinder, bei denen auf Grund der Art ihrer Haltung eine Kennzeichnung nicht möglich ist, und
- c)
- die Impfung unverzüglich nach deren Durchführung der zuständigen Behörde unter Angabe
- aa)
- der Registriernummer des Betriebes,
- bb)
- des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes sowie der Chargennummer des Impfstoffes und
- cc)
- der Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
(3) 1Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung
- 1.
- nur innerhalb des Sperrbezirkes durchgeführt werden und
- 2.
- nur, soweit für die Tiere, bei denen die Suppressivimpfung durchgeführt werden soll, die Tötung angeordnet worden ist.
(4) 1Die zuständige oberste Landesbehörde legt im Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsgebiet) fest, in dem
- 1.
- die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten ist,
- 2.
- das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung V. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2655, 3526 m.W.v. 26. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 16 MKS-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.07.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655 |
aktuell vorher | 07.10.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954 |
aktuell | vor 07.10.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 MKS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MKSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MKSV Impfungen und Heilversuche
... Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten. (2) Die zuständige Behörde ...
§ 30 MKSV Wiederbelegung von Betrieben
... worden sind. (5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. ...
§ 34 MKSV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2017)
... 1, 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 , § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 zuwiderhandelt, ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
neugefasst durch B. v. 06.04.2005 BGBl. I S. 997; zuletzt geändert durch Artikel 139 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 9b BmTierSSchV Verbringungsverbot für geimpfte Tiere (vom 08.04.2006)
... ist verboten, Tiere, die auf Grund einer Anordnung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der MKS-Verordnung geimpft worden sind, innergemeinschaftlich zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt. 8. In § 16 Absatz 1 werden a) in Satz 1 die Wörter „Kommission der Europäischen ...
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... die Wörter „oder eine virologische Untersuchung" eingefügt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 14 4. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 3 Satz 2 oder Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 15 Absatz 3, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 20, § 23, § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 31 ...
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