Start
>
Inhalt MKSV
>
§ 22
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 22 - MKS-Verordnung (MKSV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 18.07.2017
BGBl. I S. 2666
, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35
Tierseuchenbekämpfung
9 weitere Fassungen
|
wird in 14 Vorschriften zitiert
Teil 2 Schutzmaßregeln
Abschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Nach amtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche
§ 21
←
→
§ 23
§ 22 Anwendungsvorrang
1
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in dem Sperrbezirk die
§§ 9
und
10
und in dem Beobachtungsgebiet die
§§ 11
und
12
.
2
Die
§§ 17
bis
21
finden insoweit keine Anwendung.
§ 21
←
Inhaltsverzeichnis
→
§ 23
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in MKSV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Anzeige
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/7041/a140412.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed