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§ 29 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 29 Aufhebung der Schutzmaßregeln



(1) 1Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. 2Mit der Aufhebung der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk Teil des Beobachtungsgebiets. 3In diesem Teil des Beobachtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.

(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Europäische Kommission nach Artikel 59 der Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.

(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als erloschen, wenn

1.
a)
alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder

b)
im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffenen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchgeführt worden sind,

2.
eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist und

3.
im Rahmen von Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.

(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn

1.
die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche hinweisen, oder

2.
dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder virologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.

(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet bleiben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 29 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655
aktuell vorher 07.10.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
aktuellvor 07.10.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 MKSV Wiederbelegung von Betrieben
... empfänglicher Arten erst wiederbelegt werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29 Abs. 3 als erloschen gilt. (2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter ... frühestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt. (4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... zugelassenen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb anordnen." 12. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch ...

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
...  „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend." 14. In § 29 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „im Falle der Nummer 1 Buchstabe a" gestrichen. 15. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sperrbezirksverordnung
V. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1710; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
§ 2 SperrBezV
... ist. (2) Für das Erlöschen der Ansteckenden Schweinelähmung gilt § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 der MKS-Verordnung ...