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§ 36 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 36 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3939 m.W.v. 24. Dezember 2009
Frühere Fassungen von § 36 MKS-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 MKS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MKSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 4 2. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... 35" werden durch die Angaben „§ 34", „§ 35" und „§ 36 " ersetzt. 2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: ... 5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen §§ 34, 35 und 36 ...
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