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Anlage 1 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 15 Abs. 2 Nr. 1) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung B. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2666, 3245, 3526 m.W.v. 26. Juli 2017
Frühere Fassungen von Anlage 1 MKS-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2017 | Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2666 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 MKS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MKSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 MKSV Sperrgebiet (vom 07.10.2011)
... verbracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet sind. (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde ...
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