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Anlage 3 - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 3 (zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a) Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung



Bescheinigung für den Versand von Tieren empfänglicher Arten aus gefährdeten Bezirken (BGBl. 2017 I S. 2695)




 
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Frühere Fassungen von Anlage 3 MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Bekanntmachung der Neufassung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2666

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 MKSV Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
... Tiere empfänglicher Arten von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der Voraussetzungen ...