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§ 33a - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
- 1.
- nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
- 2.
- des § 33 erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung V. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2655, 3526 m.W.v. 26. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 33a MKS-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.07.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655 |
aktuell vorher | 07.10.2011 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 29.09.2011 BGBl. I S. 1954 |
aktuell | vor 07.10.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33a MKS-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33a MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MKSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Tierseuchenerreger-Verordnung
V. v. 25.11.1985 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
§ 3 TierSeuchErV Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben (vom 07.10.2011)
... Erlaubnis nicht bedarf. (5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1954
Artikel 1 3. TierSeuchRÄndV Änderung der MKS-Verordnung
... Europäischen Union" eingefügt. 14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus ... 14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus (1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung ...
Artikel 3 3. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
... 5 angefügt: „(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung ...
Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
... XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen." 16. In § 33a Absatz 1 werden die Wörter „MKS-Virus" durch die Wörter „lebendem Virus der ...
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