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§ 2a - MKS-Verordnung (MKSV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2666, 3526
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-35 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2a Früherkennung



Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit Wiederkäuern

1.
gehäuft fieberhafte Erkrankungen,

2.
eine erhebliche Verminderung der Milchleistung oder

3.
gehäufte Todesfälle bei Jungtieren

auf und ist die Ursache dafür tierärztlich nicht hinreichend sicher festgestellt, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.



 
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Frühere Fassungen von § 2a MKS-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a MKS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a MKSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MKSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der MKS-Verordnung
V. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2655, 3526
Artikel 1 1. MKSVÄndV (vom 26.07.2017)
...  „Früherkennung 2a". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Früherkennung Treten innerhalb von ... 2a". 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Früherkennung Treten innerhalb von sieben Tagen in einem Bestand mit ...