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Änderung § 18 MKS-Verordnung vom 26.07.2017
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§ 18 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2017 geltenden Fassung | § 18 n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2017 geltenden Fassung durch B. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen | |
(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes: 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. 2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch erschlachtet worden ist, tierärztlich überwacht wird, | |
(Text alte Fassung) bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und *) | (Text neue Fassung) bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und |
cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des Anhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder von Tieren aus außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben erschlachtet wird und bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird, b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Verkehr gebracht werden, sofern die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind. 3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Identitätskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet worden ist. 4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt § 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. 5. Für die Gewinnung von a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7, b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass 1. die Tiere während des Transports und in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten werden, 2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird, 3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und 4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erneut klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden. | |
--- *) Anm. d. Red.: In der Neubekanntmachung v. 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666) tauchen hier wieder die zuvor gestrichenen Dreifachbuchstaben aaa und bbb auf. Dabei handelt es sich sehr wahrscheinlich um einen Fehler. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb lautet dort: 'bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet ist und aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG gekennzeichnet ist und' | |
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