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§ 10 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10



(1) 1Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(2) 1Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1

1.
zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und

2.
für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,

anordnen. 2Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.



 
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Frühere Fassungen von § 10 Brucellose-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Brucellose-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BrucelloseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrucelloseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 , § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in ... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 , § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017)
...  (3) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend." 10. Die Überschrift vor § 10 wird wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen ... 3 Besondere Schutzmaßregeln gegen die Brucellose der Schweine". 11. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose ... einer Zulassung nach § 2 Satz 2, § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 1 Satz 2 , § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3, auch in ... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 2 , § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 17 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung
... 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 3, § 9 zweiter Halbsatz, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Absatz 2, § 12, § 13 Absatz ...