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§ 14 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 14
(1) 1Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes
- 1.
- seuchenverdächtige Schafe und Ziegen von den übrigen Schafen und Ziegen sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren des Bestandes unverzüglich abzusondern,
- 2.
- die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes vor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben, in denen eine ausreichende Erhitzung sichergestellt ist,
- 3.
- die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren,
- 4.
- Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren,
- 5.
- sicherzustellen, dass die Schafe und Ziegen des Bestandes
- a)
- nicht aus dem Bestand verbracht,
- b)
- nicht geschoren und
- c)
- nicht gedeckt oder künstlich besamt
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass
- 1.
- die seuchenverdächtigen Schafe und Ziegen ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind,
- 2.
- die Schafe und Ziegen des Bestandes aufzustallen sind,
- 3.
- Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schafe und Ziegen befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen,
- 4.
- Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schafe oder Ziegen gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a zulassen für Schafe und Ziegen, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1253, 3060 m.W.v. 30. Mai 2017
Frühere Fassungen von § 14 Brucellose-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.05.2017 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1253 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 17 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
aktuell | vor 01.05.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Brucellose-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BrucelloseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrucelloseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des ... (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. ... diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 14 Absatz 3 gilt ...
§ 23 BrucelloseV (vom 30.05.2017)
... 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren ... 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder ... 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert, 6. ... oder nicht rechtzeitig absondert, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ... 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird, ... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt wird, ... Absatz 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 11. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert, 12. entgegen § 16 Absatz 3 eine Reinigung oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung, der Tuberkulose-Verordnung und der Brucellose-Verordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1253, 3060
Artikel 3 RSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung (vom 30.05.2017)
... entnehmen und nach Anhang C der Richtlinie 91/68/EWG untersuchen zu lassen." 16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 14 (1) Ist bei ... 16. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: „ § 14 (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, hat ... amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Seuchenbestandes sowohl die Maßregeln des § 14 Absatz 1 Satz 1 einzuhalten als auch an den Zufahrten und Eingängen des Gehöftes, des Stalles oder des ... Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf den Seuchenbestand Maßnahmen nach § 14 Absatz 2 an, soweit diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. ... diese nicht bereits im Falle des Verdachts auf Brucellose angeordnet worden sind. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend." 17. Die Überschrift vor § 15 wird wie folgt ... 3, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3, § 14 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 14a Absatz 3, oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren ... 2 oder 3 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14a Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder ... 6 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,". ... 6 wird eingefügt: „6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht,". g) Die Nummern 7 und 8 werden wie ... „7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Streu nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht aus dem Bestand verbracht wird,". ... § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht gedeckt oder künstlich besamt ... aufgehoben. m) Die bisherige Nummer 18 wird die Nummer 11 und die Wörter „ § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet" werden durch die Wörter ... 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet" werden durch die Wörter „ § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ein Schaf oder eine Ziege schert" ersetzt. n) Die bisherige Nummer 19 wird ...
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 17 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Brucellose-Verordnung
... die Wörter „vom Besitzer" eingefügt. 4. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „vom ... nach § 2 Satz 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 3, § 14 Absatz 2 oder § 16 Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. ... § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Nummer 8 oder Absatz 2, § 12, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1, Nummer 11 oder Absatz 3, § 15 oder § 16 Absatz 2 ... 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... 7. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder § 14 Absatz 1 Nummer 1 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, 8. ... 8. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 1 Nummer 6 ein Tier entfernt, 9. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer ... 9. ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 8 ein Tier in einen Bestand verbringt, 10. einer mit einer Genehmigung ... Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 8 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 11. ... 8 Absatz 1 Nummer 8 erster Halbsatz, § 11 Absatz 1 Nummer 9 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 1 Nummer 12 erster Halbsatz einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen ... § 8 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10, § 11 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 14 Absatz 1 Nummer 13 oder Nummer 14 eine Frucht, ein Kalb, ein Ferkel, ein Lamm, eine Nachgeburt ... befördert, 14. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 oder § 14 Absatz 1 Nummer 7 ein Tier entfernt, 15. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 6 eine ... oder einen Auslauf beschickt, 16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 7 oder § 14 Absatz 1 Nummer 10 ein dort genanntes Tier decken oder künstlich besamen lässt, ... dort genanntes Tier decken oder künstlich besamen lässt, 17. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 2 ein Schaf oder eine Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... Ziege nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, 18. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet, 19. entgegen ... 1 Nummer 5 ein Schaf oder eine Ziege schert oder enthäutet, 19. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 9 Milch nicht oder nicht rechtzeitig abkocht, 20. entgegen § 16 ...
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