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Änderung § 11 Brucellose-Verordnung vom 30.05.2017
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 30.05.2017 geltenden Fassung durch B. v. 28.07.2017 BGBl. I S. 3060 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(1) 1 Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter des Verdachtsbestandes 1. seuchenverdächtige Schweine von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren unverzüglich abzusondern, 2. die mit abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in Berührung gekommene Streu unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren, 3. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die an Standorten, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Tiere befinden, benutzt worden sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren, 4. sicherzustellen, dass die Schweine des Bestandes a) nicht aus dem Bestand verbracht werden und b) nicht gedeckt oder künstlich besamt werden. 2 Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt. (2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, in Bezug auf den Verdachtsbestand anordnen, dass 1. die seuchenverdächtigen Schweine ohne Blutentzug zu töten und unschädlich zu beseitigen sind, 2. die Schweine des Bestandes aufzustallen sind, 3. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenverdächtige Schweine befinden, nur vom Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden dürfen, und diese Personen sich nach Verlassen des Stalles reinigen und desinfizieren müssen, 4. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenverdächtige Schweine gehalten worden sind, für die Dauer von vier Monaten, gerechnet von dem Tag der amtlichen Feststellung des Verdachts auf Brucellose, nicht mit Huf- und Klauentieren beschickt werden dürfen. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen | |
(Text alte Fassung) 1. von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a | (Text neue Fassung) 1. von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a |
a) für über vier Monate alte Schweine, bei denen zwei nach Feststellung des Verdachts im Abstand von 28 Tagen entnommene Blutproben vor dem Verbringen im Rahmen einer Untersuchung im Sinne des § 1 Nummer 1 Buchstabe b mit negativem Ergebnis auf Brucellose untersucht worden sind, b) für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, | |
2. von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung, | 2. von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b für die künstliche Besamung, |
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. |
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