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§ 16 - Brucellose-Verordnung (BrucelloseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1267, 3060
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-46-2 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 6 Desinfektion

§ 16



(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen Brucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde sind

1.
nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder Blutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, verwendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren,

2.
der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an einem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen unzugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern,

3.
flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.

(3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die Standplätze der Tiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehlgeburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die Blutentnahmen durchgeführt worden sind, beschränkt wird.



 
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