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§ 1 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
- Aujeszkysche Krankheit, wenn diese
- a)
- durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),
- b)
- durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
- c)
- beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen
- 2.
- Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der
- 1.
- die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
- 2.
- in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.
Text in der Fassung des Artikels 385 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 385 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 22.12.2011 | Artikel 12 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
aktuell | vor 22.12.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AujeszkKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AujeszkKrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AujeszkKrV
... des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen. ...
§ 3a AujeszkKrV
... zu lassen, soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist. Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Ausnahmen von Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 12 BMELVAnpV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
... vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3609) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „einer Entscheidung der Europäischen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 385 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
... In § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der ...
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