§ 3b
Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.
interne Verweise§ 16 AujeszkKrV (vom 01.05.2014) ... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 oder Absatz 5, § 3a Satz 1, § 3b , § 6 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 9, § 7, § 10 oder § 11 Satz 2, jeweils auch in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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