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§ 5a
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§ 5a - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005
BGBl. I S. 3609
; zuletzt geändert durch
Artikel 385
V. v. 31.08.2015
BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1
Tierseuchenbekämpfung
3 weitere Fassungen
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
2. Besondere Schutzmaßregeln
B. Nach amtlicher Feststellung der Aujeszkyschen Krankheit oder des Seuchenverdachts
§ 5
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→
§ 6
§ 5a
§ 5a wird in
1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seuche öffentlich bekannt.
§ 5
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→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5a Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a AujeszkKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AujeszkKrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 15 AujeszkKrV
... oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§
5a
bis 14 entsprechend. ...
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