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§§ 8 - Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (AujeszkKrV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3609; zuletzt geändert durch Artikel 385 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-49-1 Tierseuchenbekämpfung
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§§ 8 und 9 (weggefallen)
§§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
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Zitierungen von §§ 8 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf §§ 8 AujeszkKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AujeszkKrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AujeszkKrV
... Behörde die sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis 12 anordnen. ...
§ 15 AujeszkKrV
... oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7043/a140469.htm