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Änderung § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 22.12.2011
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen 1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt oder 2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn sie aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestand stammen. | |
(Text alte Fassung) (2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einer Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen der Entscheidung genügen. | (Text neue Fassung) (2) Gilt ein Gebiet des Inlandes nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in dieses Gebiet nur Schweine verbracht werden, die von einer amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, aus der sich ergibt, dass die Tiere den Bestimmungen des Rechtsaktes genügen. |
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